Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verkehrssicherheit des Strassenanschlusses gewährleistet ist. Die Strassenanschlussbewilligung kann demnach erteilt werden. Da die Gemeinde dies im angefochtenen Gesamtentscheid unterlassen hat, ist die Strassenanschlussbewilligung mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid noch zu erteilen. Es bleibt zu prüfen, ob für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes nebst der Gewährleistung der Verkehrssicherheit auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, und die Gemeinde die Ausnahmebewilligung demnach zu Recht erteilt hat.