Die Übersicht auf beide Fahrbahnen kann bei der Zu- und Wegfahrt von der Bauparzelle sodann als gut beurteilt werden, zumal die Strasse vor der Parzelle mehrheitlich gerade verläuft und das Sichtfeld weder durch Bauten noch durch Bepflanzungen oder ähnliches in näherer Umgebung eingeschränkt wird. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden können die Strassenverhältnisse vor der Bauparzelle nicht als besonders «eng und unübersichtlich» bezeichnet werden. Der Verkehrssicherheit dient ebenfalls, dass der Einstellhalleneingang mit einem Abstand von 5 m zur L.________strasse erstellt werden soll und die Zufahrt grosszügig bemessen worden ist.