e) Art. 73 Abs. 1 SG sieht vor, dass öffentliche Strassen durch neue Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Strassenanschlüsse müssen zudem die allgemeinen baurechtlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen (Art. 21 Abs. 1 BauG sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 der BauV). Zur Beurteilung der Frage, ob die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, können die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Entscheidungshilfe herangezogen werden.52