Eine solche ist vorliegend aufgrund der Verschiebung der bestehenden Zufahrt sowie der mit der Schaffung von insgesamt 12 Parkplätzen einhergehenden gesteigerten Nutzung des Strassenanschlusses zwingend notwendig. Im koordinierten Verfahren wie dem vorliegenden, wird die Strassenanschlussbewilligung Bestandteil des Gesamtentscheides und ist im Dispositiv des Entscheides zu nennen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a KoG). Der angefochtene Entscheid enthält keine Strassenanschlussbewilligung. Es ist daher im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen zu prüfen, ob der geplante Strassenanschluss bewilligt werden kann.