d) Die Zugangstreppe zum Eingang in das Mehrfamilienhaus sowie die befestigte (geteerte) Einstellhallenzufahrt und die Briefkastenanlage halten den Strassenabstand von 3.6m nicht ein, weshalb dafür eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 81 SG notwendig ist.51 Für die Einstellhallenzufahrt ist gestützt auf Art. 85 SG zusätzlich eine Strassenanschlussbewilligung notwendig. Eine solche ist vorliegend aufgrund der Verschiebung der bestehenden Zufahrt sowie der mit der Schaffung von insgesamt 12 Parkplätzen einhergehenden gesteigerten Nutzung des Strassenanschlusses zwingend notwendig.