Briefkastenanlage. Die Briefkastenanlage befinde sich in unmittelbarer Strassennähe, damit sie von der Post effizient erreichbar sei. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Unterschreitung des Strassenabstandes beeinträchtige vorliegend sowohl öffentliche als auch nachbarliche Interessen, weshalb keine Ausnahmebewilligung hätte erteilt werden dürfen. Sie befürchten eine Einschränkung der Verkehrssicherheit und bringen vor, sie hätten überdies ein persönliches schutzwürdiges Interesse daran, dass die bereits enge Zufahrtsstrasse nicht noch enger werde.