Es ist davon auszugehen, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen der Gemeinde auf eine der vorangehenden Projektversionen beziehen. Im Strassenabstand liegen vorliegend – entsprechend den Ausführungen des Beschwerdegegners in seinem Ausnahmegesuch und den Ausführungen der Gemeinde in Ziffer 3.5 des Gesamtentscheides – die geplante Einstellhallenzufahrt, der Treppenaufgang zum Hauseingang und die Briefkastenanlage. Der Beschwerdegegner begründete sein Ausnahmegesuch damit, dass ohne Anbindung an die L.________strasse weder die Einstellhalle befahren noch das Haus zu Fuss erreicht werden könne.