8. Unterschreitung des Strassenabstands und Strassenanschluss a) Die Vorinstanz erteilte mit dem Gesamtbauentscheid vom 29. Februar 2024 eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes gegenüber der L.________strasse (N.________strasse). Entgegen den Ausführungen der Gemeinde in Ziffer 3.7.f. des Gesamtbauentscheids liegen weder der Containerplatz noch einer der Besucherparkplätze im Strassenabstand, wie dem genehmigten Plansatz zu entnehmen ist. Es ist davon auszugehen, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen der Gemeinde auf eine der vorangehenden Projektversionen beziehen.