In der Wohnzone 3 (W3) beträgt die zulässige Gebäudehöhe 9.5 m, wobei bei Hauptbauten am Hang mit Ausnahme der Bergseite allseitig eine Mehrhöhe von einem Meter gestattet ist, sofern die Neigung des gewachsenen Terrains, in der Falllinie gemessen, innerhalb des Gebäudegrundrisses mindestens 15% beträgt. Das geplante Bauvorhaben ist zonenkonform und hält unbestrittenermassen die baupolizeilichen Masse gemäss GBR ein. Es handelt sich sodann nicht um ein Hochhaus im Sinne von Art. 22 Abs. 3 BauV, weshalb die Beschattungstoleranzen dieser Bestimmung nicht zur Anwendung kommen. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist diesbezüglich unbegründet.