7. Aussicht und Schattenwurf a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das geplante Gebäude werde einen untragbaren Schattenwurf auf ihr Grundstück mit sich bringen. Zudem werde die Aussicht durch den mächtigen Neubau in unzulässigem Masse eingeschränkt. Ihr Haus werde neben dem projektierten Gebäude geradezu untergehen; diese Einschränkung könne nicht geduldet werden.