GBR erfüllt, ist nach dem Gesagten sachlich vertretbar und rechtlich haltbar. Sie kommt im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss, dass sich das Bauvorhaben nicht störend auf die vorbestehenden Gebäude und Bauten auswirke und eine gute Gesamtwirkung mit seiner Umgebung erziele. Diese Einschätzung ist aufgrund des amtlichen Luftbilds38, der Projektanalyse des Beschwerdegegners sowie der Ausführungen der Fachberatung Gestaltung plausibel und nachvollziehbar. Der geplante Neubau ordnet sich gut in das Ortsbild ein und ergibt mit den bestehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 411 Abs. 1 GBR. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.