h) Da das Vorhaben weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch in der Nähe von nennenswerten Schutzobjekten liegt und sich das Gebäude auch unter Berücksichtigung der gewählten Zugangslösung sowie der Dachaufbauten harmonisch in die Umgebung einfügt, können vom Beschwerdegegner keine weiteren Anpassungen verlangt werden. Die von der Gemeinde vertretene Auffassung, wonach das Projekt die Anforderungen von Art. 411 Ab. 1 GBR erfüllt, ist nach dem Gesagten sachlich vertretbar und rechtlich haltbar.