Die Schleppgauben halten sodann die baupolizeilichen Masse unbestrittenermassen ein. Da Art oder Mass der zulässigen Nutzung gestützt auf die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes grundsätzlich nicht eingeschränkt werden können, sofern das Bauvorhaben die baupolizeilichen Masse einhält, kann vom Beschwerdegegner keine Reduktion der Schleppgauben verlangt werden. Es sind keine öffentlichen Interessen ersichtlich, die eine Reduktion der Dachaufbauten erfordern würden. Die Dimensionierung der Schleppgauben gibt nach dem Gesagten zu keinen Beanstandungen Anlass.