Massgebend ist hier ausschliesslich die Beurteilung, ob der Beschwerdegegner eine besonders nachteilige Gestaltungsweise gewählt hat, welche sich mit den Gestaltungsgrundsätzen – insbesondere mit der Voraussetzung der guten Gesamtwirkung – nicht vereinbaren lässt. Ob andere Varianten einer guten Gesamtwirkung ebenso – oder gar besser – Rechnung tragen würden, ist unerheblich und durch die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen. Durch den zwischen dem Dach der Einstellhalle und dem Hauptgebäude liegenden, begrünten Hangabschnitt werden Einstellhalle und Wohnhaus als separate Bauten wahrgenommen.