Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdeführenden, das geplante Mehrfamilienhaus wirke im Vergleich zu den umliegenden Ein- und Mehrfamilienhäusern mehr als doppelt so hoch, nicht zu überzeugen: Zwar hebt sich das Vorhaben aufgrund der Tatsache, dass das Baugrundstück nördlich an die Wohnzone 2 grenzt, von den dortigen Ein- und Zweifamilienhäusern ab, auf dem Gebiet südlich der Bauparzelle sowie auf dem angrenzenden Grundstück Spiez Grundbuchblatt Nr. M.________ befinden sich hingegen bereits Mehrfamilienhäuser mit Satteldächern, wie der Projektanalyse des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2021 sowie dem amtlichen Geoportal zu entnehmen ist.37