Die Integration des Bauwerks in die bestehende Topografie wurde von der Fachberatung nach mehrmaliger Anpassung des Bauvorhabens sodann auch nicht mehr bemängelt. Aus den Plänen geht hervor, dass die vorliegend zu beurteilende Projektversion – anders als die erste Version – in ihrer Ausgestaltung der Hanglage Rechnung trägt. Auch die talseits vorgelagerte Einstellhalleneinfahrt entspricht einem nachvollziehbaren Umgang mit den 34 Vgl. BDE Nr. 110/2020/163, E. 5d, mit Verweis auf BGE 145 I 52 E. 4.4. 35 VGE 2018/101 vom 19. März 2019, E. 2.3. 36 Vgl. Fussnote Nr. 34.