Es entspricht jedoch der Natur der Sache, dass Bauten auf Hanggrundstücken bei Betrachtung von der Talseite her höher wirken als solche im Flachland. Dieser Effekt ist – soweit er auf die räumlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist – mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht dem Bauherrn anzulasten. Der Beschwerdegegner kann demnach nicht dazu verpflichtet werden, diese Wirkung mit der Gestaltung des Bauvorhabens auszugleichen, indem er das Terrain abträgt und/oder die zulässige Gebäudehöhe oder Geschossanzahl nicht ausschöpft. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdegegner das Gebäude auf Empfehlung des Fachgremiums hin bereits in der Höhe reduziert hat.