Das derzeitige Einfamilienhaus steht im Hang zurückversetzt auf zwei Plateaus. Die von den Beschwerdeführenden beanstandete Wirkung des Bauvorhabens ist vor allem auf die Hanglage der Bauparzelle zurückzuführen. Dass das Vorhaben aufgrund seiner exponierten Lage mehr in Erscheinung tritt, als ein Gebäude auf flachem Gelände, kann anhand der Projektpläne nachvollzogen werden und ist nicht von der Hand zu weisen. Es entspricht jedoch der Natur der Sache, dass Bauten auf Hanggrundstücken bei Betrachtung von der Talseite her höher wirken als solche im Flachland.