d) Wie in den Baugesuchsakten dargelegt und im Gesamtbauentscheid der Gemeinde Spiez bestätigt, entspricht das Bauvorhaben mit seinen Dimensionierungen den baupolizeilichen Anforderungen, was von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird. Die Gebäudedimensionen als solche können somit nicht Anlass für gestalterische Kritik geben.34 Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäudevolumen im Vergleich zum bestehenden Gebäude zunimmt.