Die Konzeption mit zwei Sockelgeschossen und dem aufgesetzten Neubau lasse die Baute jedoch deutlich überhöht erscheinen.29 Bemängelt wurden ebenfalls die fehlende Integration des Vorhabens in die bestehende Topografie und Struktur des Quartiers sowie das geplante Flachdach. Die Fachberatung kam zum Schluss, dass das Vorhaben den Anforderungen von Art. 411 Abs. 1 GBR nicht genüge. Das Projekt wurde vom Beschwerdegegner entsprechend überarbeitet und der Fachberatung anschliessend erneut zur Beurteilung unterbreitet. Mit Fachbericht vom 28. Dezember 2021 hielt die Fachberatung insbesondere fest, die Anordnung eines Satteldachs anstelle eines Fachdachs verbessere die Integra-