Art. 414 GBR enthält zudem Vorschriften zur Dachgestaltung. Danach sind Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster auf einer Nutzungsebene zulässig, sofern sie den Gesamteindruck des Gebäudes nicht beeinträchtigen (Art. 414 Abs. 5 GBR).