Der Beschwerdegegner entgegnet insbesondere, in der unmittelbaren Nachbarschaft würden bereits mehrere Mehrfamilienhäuser mit bis zu 10 Parteien pro Haus bestehen. Die geplante Baute hebe sich punkto Masse nicht von den Nachbarsgebäuden ab. Es gelte bei der Beurteilung der Gesamtwirkung überdies zu berücksichtigen, dass die Bauparzelle nördlich direkt an die Wohnzone 2 angrenze.24 Auch wenn das Vorhaben in seiner Dimensionierung der geltenden Bauordnung entspreche, lasse sich eine optische Abweichung gegenüber den in der W2-Zone gelegenen, direkt angrenzenden Nachbarsgrundstücken nicht vollumfänglich vermeiden.