a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden lässt sich das Bauvorhaben nicht in das bestehende Ortsbild integrieren und widerspricht somit der in Ziffer 411 Abs. 1 GBR normierten Voraussetzung der guten Gesamtwirkung. Das geplante Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen wirke insgesamt überdimensioniert, klobig und passe nicht in die Umgebung, in welcher sich primär Ein- und Zweifamilienhäuser befinden würden. Aufgrund der Hanglage entstehe von der Strasse aus betrachtet ein sechsstöckiges Gebäude. Dieses wirke mehr als doppelt so hoch wie die Häuser in der Nachbarschaft.