N. 9a. 22 Michel Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 55 und 58. 23 Vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6. 7/21 BVD 110/2024/46 bar erscheint. Es kann festgehalten werden, dass eine Abweichung von den Empfehlungen des kommunalen Fachgremiums im Grundsatz zulässig ist. Ob ein Abweichen von den Empfehlungen im vorliegenden Fall angezeigt war, erschliesst sich aus den nachfolgenden Erwägungen. 6. Gesamtwirkung/Ästhetik