Die Behörde räumt ihnen regelmässig einen erheblichen Stellenwert ein und auferlegt sich bei ihrer Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung, sie ist aber nicht daran gebunden.22 Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Gemeinde bei der Beurteilung der Gesamtwirkung in Bezug auf die ästhetische Würdigung gestützt auf die Gemeindeautonomie eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zukommt, welche die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich respektieren muss, solange die Beurteilung der Gemeinde sachlich vertretbar erscheint.23