a) Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde, die Gemeinde sei zu Unrecht von den Empfehlungen und Anträgen der Fachberatung Gestaltung abgewichen. Sie hätte der Beurteilung durch das Fachgremium vollumfänglich Folge leisten müssen. Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, die Fachberatung habe lediglich beratende Funktion und die Baubewilligungsbehörde sei nicht gehalten, die rechtlich unverbindlichen Empfehlungen der Fachberatung eins zu eins umzusetzen. Zudem sei das Vorhaben in Zusammenarbeit mit dem Fachgremium mehrfach überarbeitet worden. Die Abweichungen von den Empfehlungen seien von der Gemeinde im Gesamtentscheid ausreichend begründet worden.