Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass das Erdgeschoss das fertige Terrain im Mittel um weniger als 1.2 m überragt. Aus den Grundrissplänen ergibt sich sodann, dass die Bruttogeschossfläche des Erdgeschosses weniger als 60% der Bruttogeschossfläche eines Vollgeschosses beträgt. Das Erdgeschoss stellt damit kein Vollgeschoss im Sinne von Art. 212 Abs. 5 Bst. g GRB dar. Selbst wenn das Erdgeschoss als Vollgeschoss zu qualifizieren wäre, würde das projektierte Gebäude die zulässige Geschosszahl von drei Geschossen noch eingehalten. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet.