c) Das erste und zweite Obergeschoss stellen unbestrittenermassen Vollgeschosse dar. Strittig ist einzig, ob auch das Erdgeschoss als Vollgeschoss zu qualifizieren ist. Die im Plan «Berechnung über/unter Boden» vom 15. Mai 202318 berechneten und separat aufgeführten Flächen zwischen Oberkant Erdgeschossboden und fertigem Terrain lassen sich anhand der betreffenden Massangaben im Baugesuchsplan «Fassaden/Schnitte» vom 30. Mai 2024 überprüfen und erscheinen allesamt plausibel. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass das Erdgeschoss das fertige Terrain im Mittel um weniger als 1.2 m überragt.