b) Gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR sind in der betreffenden Wohnzone W3 maximal drei Geschosse zulässig. Als Geschosse zählen gemäss Art. 212 Abs. 5 Bst. g GBR Untergeschosse, wenn die Oberkante des Erdgeschossbodens im Mittel mehr als 1.2 m über dem fertigen Terrain liegt oder das Untergeschoss mehr als 60% der Bruttogeschossfläche eines Vollgeschosses ausmacht.