a) Die Beschwerdeführenden bestreiten grundsätzlich nicht, dass das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben die baupolizeilichen Masse einhält. Sie stellen sich jedoch auf den Standpunkt, entgegen den Ausführungen der Gemeinde verfüge das projektierte Gebäude nicht über zwei, sondern über drei Vollgeschosse, bestehend aus Erdgeschoss sowie erstem und zweitem Obergeschoss.