Die Gemeinde hätte demnach ohne weiteres auf ihren Beschluss zurückkommen und erneut in der Kommissionssitzung über das Vorhaben befinden können, wären die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer letzten Eingabe geeignet gewesen, den Entscheid über die Erteilung resp. Nichterteilung der Baubewilligung wesentlich zu beeinflussen. Schliesslich geht der Gesamtentscheid auf alle wesentlichen Rügen der Beschwerdeführenden ein, was von den Beschwerdeführenden denn auch nicht bestritten wird. Im Vorgehen der Gemeinde ist deshalb keine Gehörsverletzung zu erachten. Eine Rückweisung an die Gemeinde rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht. 4. Geschosszahl