Den Beschwerdeführenden ist darin beizupflichten, dass ihre Schlussbemerkungen beim Beschluss vom 16. Januar 2024 keine Berücksichtigung finden konnten, da sie der Gemeinde zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorlagen. Der Gesamtentscheid erging allerdings erst am 8. März 2024 und damit mehr als einen Monat nach Eingang der Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden. Die Gemeinde hätte demnach ohne weiteres auf ihren Beschluss zurückkommen und erneut in der Kommissionssitzung über das Vorhaben befinden können, wären die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer letzten Eingabe geeignet gewesen, den Entscheid über die Erteilung resp.