a) Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, die Gemeinde habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie das Vorhaben an der Sitzung der Planungs-, Umwelt- und Baukommission vom 16. Januar 2024 bereits genehmigt habe, obwohl ihre Stellungnahme vom 1. Februar 2024 zu den Fachberichten – insbesondere zum Bericht der Fachberatung Gestaltung – noch ausstehend gewesen sei. Die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen.