Unter den gegebenen Umständen bestand überdies auch kein Anlass, das Baubewilligungsverfahren zu sistieren und den Beschwerdeführenden Frist zur Klageeinreichung vor Zivilgericht zu setzen. Dem subeventualiter gestellten Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden ist folglich ebenfalls nicht stattzugeben. 3. Rechtliches Gehör