Da die Dienstbarkeit der Erteilung der Baubewilligung mangels öffentlich-rechtlicher Relevanz nicht entgegenstehen kann, erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu. Soweit die Beschwerdeführenden einen Verstoss gegen die Baubeschränkung rügen, ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten. Bei dieser Ausgangslage erscheint es schliesslich nicht opportun, den im Jahre 1949 geltenden Bebauungsplan beim Staatsarchiv einzufordern. Der Editionsantrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.