Überdies wäre mit Verweis auf die Ausführungen unter Erwägung 2.c ohnehin keine öffentlich-rechtliche Relevanz der Dienstbarkeit im ausgeführten Sinne anzunehmen, selbst wenn der Grund ihrer Errichtung in den Bebauungsplänen liegen sollte. Aus dem Gesagten folgt, dass Bestand und Umfang der Baubeschränkung – und damit auch die Frage nach einem allfälligen Zustimmungserfordernis – vorliegend nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sind. Die Beschwerdeführenden sind diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen. Da die Dienstbarkeit der Erteilung der Baubewilligung mangels öffentlich-rechtlicher Relevanz nicht entgegenstehen kann, erübrigen sich weitergehende Ausführungen dazu.