Das Bestehen der Baubeschränkung bildet demnach keine notwendige Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Vorhabens. Die Lehre nennt Bauverbotsdienstbarkeiten denn auch als explizites Beispiel für zivilrechtliche Vereinbarungen, welche auf dem Zivilweg durchzusetzen sind.12 Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach der Dienstbarkeit öffentlich-rechtliche Relevanz zukomme, da die Bebau-