d) Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben setzt den Bestand der strittigen Dienstbarkeit – anders als in den oben genannten Beispielen – nicht voraus; Im Gegenteil: Es handelt sich bei der Baubeschränkung vielmehr um eine bauhindernde Dienstbarkeit, welche den Beschwerdegegner strengeren Vorgaben unterwirft, als von der geltenden baurechtlichen Ordnung der Gemeinde Spiez heute vorgeschrieben.11 Das Bestehen der Baubeschränkung bildet demnach keine notwendige Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Vorhabens.