Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführenden sah der besagte Bebauungsplan, auf den der Vertrag aus dem Jahre 1949 verweist, im betroffenen Perimeter und damit auch auf der Parzelle des Beschwerdegegners Bauten mit maximal zwei Etagen vor, was sich unter anderem aus diversen vorhandenen Unterlagen ergebe.5 Mit Vertrag vom 31. März 1949 wurde ausserdem vereinbart, dass die Pläne für Bauten auf dem belasteten Grundstück der Eigentümerschaft der berechtigten Parzelle vorzulegen sind.6