Die Gemeinde führt im Gesamtbauentscheid zur strittigen Baubeschränkung aus, der Dienstbarkeit komme keine öffentlich-rechtliche Relevanz mehr zu, da sie sich auf den im Jahre 1949 bestehenden Bebauungsplan beziehe, welcher mit dem totalrevidierten Baureglement vom 2. November 1979 aufgehoben bzw. ausser Kraft gesetzt worden sei. Die Dienstbarkeit stehe der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegen. Darüber hinaus verweist die Gemeinde die Beschwerdeführenden betreffend Bestand und Umfang der Dienstbarkeit auf den Zivilweg. Die Vorbringen wurden im Dispositiv des Gesamtentscheids als Rechtsverwahrung angemerkt.