Die Dienstbarkeit weise denn auch öffentlich-rechtliche Relevanz auf, da man die Bauvorschriften im Jahre 1949 regelmässig mit zivilrechtlichen Dienstbarkeiten reguliert habe und der Grund der Dienstbarkeitserrichtung auch in den Vorgaben der Bebauungspläne – und damit im öffentlichen Recht – gelegen habe. Schliesslich sind die Beschwerdeführenden der Ansicht, es fehle es an der vertraglich vereinbarten Zustimmung der dienstbarkeitsberechtigten Eigentümerschaft.