Entgegen den Ausführungen der Gemeinde im Gesamtentscheid beanspruche die Baubeschränkung trotz zwischenzeitlicher Anpassung des Baureglements und der Zonenpläne nach wie vor Gültigkeit und sei deshalb im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Die Dienstbarkeit weise denn auch öffentlich-rechtliche Relevanz auf, da man die Bauvorschriften im Jahre 1949 regelmässig mit zivilrechtlichen Dienstbarkeiten reguliert habe und der Grund der Dienstbarkeitserrichtung auch in den Vorgaben der Bebauungspläne – und damit im öffentlichen Recht – gelegen habe.