a) Die Beschwerdeführenden rügen zunächst einen Verstoss gegen die auf dem Grundstück des Beschwerdegegners bestehende Baubeschränkung. Das Bauvorhaben verletze die Dienstbarkeit, da es mehr als nur zwei Geschosse aufweise und ein Mehrfamilienhaus anstelle eines Ein- oder Zweifamilienhauses geplant sei. Entgegen den Ausführungen der Gemeinde im Gesamtentscheid beanspruche die Baubeschränkung trotz zwischenzeitlicher Anpassung des Baureglements und der Zonenpläne nach wie vor Gültigkeit und sei deshalb im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen.