Nutzniesser des benachbarten Grundstücks überdies unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Streitgegenstand