b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks Spiez Grundbuchblatt Nr. J.________. Auf besagter Parzelle besteht eine Nutzniessung zu Gunsten des dort wohnhaften Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und als Grundeigentümerin resp. Nutzniesser des benachbarten Grundstücks überdies unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen.