5. Die Beschwerdeführenden reichten am 30. August 2024 ihre Schlussbemerkungen inkl. Kostennote ihrer Anwältin ein. Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichte der Anwalt des Beschwerdegegners seine Kostennote ein. 6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).