In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Materiell machen sie insbesondere geltend, die Baubewilligungsbehörde sei in Bezug auf die Gestaltung zu Unrecht von den Empfehlungen des beigezogenen Fachgremiums abgewichen und das Vorhaben erfülle die Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung nicht, da es sich insgesamt nicht in das bestehende Ortsbild integrieren lasse. Weiter rügen die Beschwerdeführenden einen Verstoss gegen die bestehende Baubeschränkung, untragbaren Schattenwurf sowie eine übermässige Einschränkung der Aussicht. Schliesslich machen sie eine unzulässige Unterschreitung des Strassenabstandes geltend.