Subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren und dem Beschwerdegegner eine Frist zur Klageeinreichung beim Zivilgericht zwecks Klärung des Umstandes der Baubeschränkung zu setzen. Zudem stellten die Beschwerdeführenden die Verfahrensanträge, es sei eine Einspracheverhandlung bzw. eine Instruktionsverhandlung mit Augenschein vor Ort durchzuführen, der im Jahre 1949 bestehende Bebauungsplan B.________ 1 und 2 sei zu edieren und das Bauvorhaben sei der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) zur Beurteilung vorzulegen. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.