2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 28. März 2024 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 29. Februar 2024 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei der Gesamtbauentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren und dem Beschwerdegegner eine Frist zur Klageeinreichung beim Zivilgericht zwecks Klärung des Umstandes der Baubeschränkung zu setzen.