b) Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1800.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. c) Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 3566.10 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Thun zuständig. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von CHF 224.65 zu ersetzen.